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Blauschwarz läßt klagen | |||||
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33 C 456/02
F I N A N Z P R O K U R A T U R IX/26.701
An das
Klagende Partei: Republik Österreich
Beklagte Parteien:
wegen: Besitzstörung
B E S I T Z S T Ö R U N G S K L A G E 1. Die - gemeinhin als "Heldenplatz" bezeichnete - Liegenschaft EZ 1 Grundbuch 01004 Innere Stadt, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1 Baufläche (Gebäude), Baufläche (befestigt) und Bauflaeche (begruent), Nr. 2/2 Baufläche (Gebäude), Nr. 7/2 Baufläche (Gebäude) und Nr. 1673 Baufläche (befestigt) steht im alleinigen grundbücherlichen Eigentum der Republik Oesterreich. 2. Gemäss § 22 BundesimmobilienG iVm Anlage B (GRZ 690.005) obliegt der Burghauptmannschaft Österreich als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Vewaltung von Hofburg und Heldenplatz. Sie ist daher als gesetzlicher Vertreter der Republik Österreich aktiv klags- und antragsberechtigt. Beweis: Grundbuchauszug; BGBl l 141/2000 samt Anlage B. 3. Bereits unmittelbar nach Antritt der derzeitigen Bundesregierung im Februar 2000 haben mehrere Personen auf einem - dem Ballhausplatz zugewandten - Grundstücksteil des Heldenplatzes eine "Botschaft besorgter Bürger" eingerichtet, um ihren Protest gegen die neue Regierungskoalition zum Ausdruck zu bringen. Diese "Botschaft" war zunächst in einem abgestellten Kleinbus, dann in einem Container loziert. Beweis: HR Dipl.-lng. Wolfgang Beer, p.A. Burghauptmannschaft Österreich, 1010 Wien, Hofburg, Schweizerhof, als informierter Vertreter. 4. Die Burghauptmannschaft Österreich hat die Aktivisten dieser "Botschaft besorgter Bürger" mehrfach auf die Rechtswidrigkeit der Besetzung eines privaten Grundstücks hingewiesen und die - von ihnen daraufhin erbetene - Einwilligung in die Benutzung unseres Grund und Bodens ausdrücklich verweigert. Als die Besetzung dennoch weiter forgesetzt wurde, hat sie mehrere Anzeigen an die Sicherheitsbehörden und den Magistrat der Stadt Wien erstattet. Zu einem amtswegigen Einschreiten ist es bislang jedoch nicht gekommen; die Besetzung wurde fortgesetzt, die Fahrnisse sind bis zu unserem Einschreiten auf dem Heldenplatz verblieben. Nachdem trotz mehrmaligen Nachfragens keinen Eigentümer des Containers ermittelt werden konnte, hat die Burghauptmannschaft Oesterreich den - zu diesem Zeitpunkt unbesetzten - Container samt den darin befindlichen Fahrnissen am 24.4.2002 von befugten Professionisten von Grund und Boden der Republik Österreich entfernen und bei der HITTHALLER + TRIXL Baugesellschaft m.b.H. fachgerecht einlagern lassen. Am ehemaligen Standplatz des Containers wurden Plakate mit dem Hinweis affichiert, wo die entfernten Fahrnisse gegen Nachweis der Eigentumsverhältnisse und Ersatz der Kosten des durch die nicht genehmigte Aktion entstandenen Aufwands abgeholt werden können. Bis zum heutigen Tag haben sich freilich keine Eigentümer gemeldet, sodass die Annahme, bei Container und Fahrnissen handle es sich um herrenloses Gut, wohlbegründet ist. Am 24.4.2002 war der Bereich zur Gänze geräumt. Beweis: vozulegender Aktenvermerk vom 24.4.2002, Z. Zl. 230.014/5/02: FOI Hans Schabel pA Burghauptmannschaft Oesterreich, 1010 Wien, Hofburg, Schweizerhof, als Zeuge; Otto Wagner, pA 1100 Wien, Puchsbaumplatz 2, als Zeuge. Sonst wie bisher. 5. Am 25.4.2002 haben die beklagten Parteìen begonnen, auf einem anderen, naeher zur Neuen Hofburg gelegenen Grundstücksteil des Heldenplatzes mehrere Tische, Bänke und Campingbetten aufzustellen, über denen sie Leintücher und Planen zeltartig angebracht haben. Diese Fahrnisse befinden sich somit seit 25.4.2002 ohne Einwilligung der Republik Österreich - und somit: rechtswidrigerweise - auf dem Grundstück der Republik Österreich. Die beklagten Parteien selbst halten sich immer wieder - einige durchgehend, einige einander abwechselnd - auf dem in Rede stehenden Grundstuecksteil des Heldenplatzes auf und begründen dies mit einer angeblichen Versammlungs- tätigkeit. Gegen den ausdrücklich erklärten Willen und ohne Einwilligung der Republik Österreich essen und trinken, schlafen und lesen die beklagten Parteien auf dem Grund und Boden der Republik Österreich; trotz mehrmaliger Aufforderung weigern sie sich, das Grundstück zu verlassen Und die Fahrnisse zu entfernen. Lediglich am 8.5.2002 mußten selbst die beklagten Parteien für die Dauer des über den gesamten Heldenplatz verhängten Platzverbots ihr Camping unterbrechen. Mit 9.5.2002 wurde die rechtswidrige Besetzung gegenstaendlichen Grundstuecks wieder aufgenommen. 6. Durch dieses - ohne Zustimmung der Republik Österreich erfolgte - Aufstellen bzw Ablagern von Fahrnissen und durch den seit zumindest 8.5.2002 fortdauernden Aufenthalt auf gegenständlichem Grundstück stören die beklagten Parteien seit 24.4.2002 bzw 8.5.2002 die Republik Österreich in ihrem ruhigen Besitz. Beweis: 8 Anzeigen an die BPD Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten; HR Dipl.-lng. Wolfgang Beer, p.A. Burghauptmannschaft Oesterreich, 1010 Wien, Hofburg, Schweizerhof, als informierter Vertreter 7. Die beklagten Parteien haben die bisherigen Aufforderungen, das Grundstück zu raeumen, immer wieder ihr vefassungsgesetzlich gewahrleistetes Recht auf Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) entgegengehalten. Diese Auffassung ist freilich in zweifacher Hinsicht verfehlt: a. Essentialia einer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung sind, dass eine grössere Zahl von Menschen in der Absicht zusammenkommen, Um "die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht" (VfSlg 11.651, 11.866, 11.935, 12.161). Die Grundrechtsordnung schützt daher nur Augenblicksversammlungen, die einem gewissen manifestativen Ziel dienen; keine geschützten Versammlungen sind bloss zufällige Ansammlungen von Personen (Fessler/Keller, Österreichisches Versammlungsrecht [1993] 7), das blosse Hochhalten von Protestplakaten (nur Information. VfSlg 12.161), Zusammenkünfte mit einer Veranstaltungsdauer von zwei Tagen oder mehr (eine tagelang ununterbrochen währende kollektive Meinungsäusserung ist unmöglich. VfSlg 10.608, 11.651, 11.935), Dauerveranstaltungen zum Zweck der Verhinderung politisch unliebsamer Verhaltensweisen (Winkler, Studien zum Verfassungsrecht [1991] 221), blosse Verkehrsblockaden (keine manifestative Meinungsäusserung. VfSlg 9646) und das Aufstellen von lnfotischen ohne weitere Agitation (blosse lnformation. VfSlg 11.651). Für den vorliegenden Fall erweist sich daraus aber ganz ohne Zweifel, dass die hier in Rede stehende Besetzung eines Grundstücksteils des Heldenplatzes durch die beklagten Parteien keine Versammlung im Sinne von StGG und EMRK ist. Es mangelt der Zusammenkunft nicht bloss an der erforderlichen grösseren Zahl an Personen; es fehlt ihr auch die Augenblicklichkeit und insbesondere die manifestativen Äusserungen. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Camping ist der österreichischen Bundesverfassung aber fremd. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern. dass die beklagten Parteien der Bundespolizeidirektion Wien als zustaendiger Versammlungsbehörde für den hier gegenständlichen Teil des Heldenplatzes laufend "politische Kundgebungen" anzeigen, die nahtlos aneinander anschliessen - und solcherart die fortdauernde Besetzung unseres Grundstücks ermöglichen sollen. Bei der Klärung der Frage, ob eine Zusammenkunft nun wirklich als Versammlung zu qualifizieren ist, kommt es namlich nicht auf den angezeigten Tatbestand, sondern allein auf das erkennbar geplante Geschehen an (Fessler/Keller, Österreichisches Versammlungsrecht [1993] 8). Massgebend ist daher, ob eine Gesamtbetrachtung die essentialia einer Versammlung erkennen laesst, nicht aber, ob die beabsichtigte Zusammenkunft formal als Veranstaltung angezeigt wurde. Bemüht man sich um eine solche Gesamtbetrachtung, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Fall eine verfassungsgesetzlich geschützte Versammlung nicht vorliegt: Die angezeigten Versammlungen schliessen nahtlos aneinander an. Sie werden zwar von nominell verschiedenen natürlichen Personen angezeìgt; alle Anzeigen erfolgen aber unter Verwendung des gleichen (privat vorgefertigten) "Formulars". Dies zeigt vor dem Hintergrund der bisherigen Geschehnisse und der Ankündigungen der beklagten Parteien, ihre Besetzung als einzelne Versammlungen fortsetzen zu wollen, dass die angezeigten Zusammenkünfte eben keine Augenblicksveranstaltungen sind, sondern lediglich einer dauerhaften Besetzung unseres Grundstücks Vorschub leisten sollen. Hinzu kommt, dass es bei diesen Zusammenkünften zu eben keinen manifestativen Äusserungen kommt. Mehrere Lokalaugenscheine haben ergeben, dass die beklagten Parteien zumeist in oder vor ihrem Zelt sitzen und Bücher oder Zeitungen lesen; es kommt weder zu Diskussionen noch zur Information vorübergehenden Passanten. Eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG oder des Art 11 EMRK liegt daher nicht vor. b. Selbst wenn man aber - wie gezeigt werden konnte: fälschlicherweise. vom Vorliegen einer Versammlung ausginge, so gewährt doch selbst die Vefassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit nicht das Recht, ohne Einwilligung des Eigentümers fremde, nicht dem Gemeingebrauch dienende Liegenschaften zu benützen. Die fehlende Genehmigung einer solchen Benützung kann daher privatrechtliche Konsequenzen, wie zB die vorliegende Besitzstörungslage - nach sich ziehen (vgl OGH 25.5. 1994, 3 Ob 501/94; Fessler/Keller, Österreichisches Versammlungsrecht [1993] 61). Beweis: wie bisher. 8. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die beklagten Parteien auch nicht darauf berufen können, eine dem Gemeingebrauch dienende Fläche zu benutzen. Einerseits sind die von den beklagten Parteien verwendeten Flächen nicht dem Gemeingebrauch gewidmet (hinsichtlich der Grunflächen am Heldenplatz ist das Betreten allgemein untersagt), andererseits geht das Aufstellen von Möbeln und das Campieren jedenfalls über den Gemeingebrauch hinaus. Beweis: wie bisher. Wir beantragen daher den E N D B E S C H L U S S : 1. Die beklagten Parteien haben dadurch, dass sie am 25.4.2002 Fahrnisse auf der Liegenschaft EZ 1 Grundbuch 01004 Innere Stadt aufgestellt und seit diesem Zeitpunkt dort belassen haben, die klagende Partei in ìhrem ruhigen Besitz gestört. 2. Die beklagten Parteien haben weiters dadurch, dass sie sich seit 25.4.2002 bzw seit 9.5.2002 - teils einander abwechselnd, teils durchgehend - auf nicht dem Gemeingebrauch dienenden Teilen der Liegenschaft EZ 1 Grundbuch 01004 Innere Stadt aufhalten, die klagende Partei in ihrem ruhigen Besitz gestört. 3. Die beklagten Parteien sind gegenüber der klagenden Partei bei sonstiger Exekution schuldig, a. sich jeder weiteren der in den Punkten 1. und 2. dieses Endbeschlusses genannten Störungen zu enthalten und b. binnen 24 Stunden den vorigen Zustand durch Entfernen der abgelagerten Fahrnisse und Verlassen der Liegenschaft EZ 1 Grundbuch 01004 lnnere Stadt wiederherzustellen. 4. Die beklagten Parteien sind gegenueber der klagenden Partei zur ungeteilten Hand bei sonstiger Exekution weiters schuldig, die Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Wien, am 22. Mai 2002 Zuerst erschienen: http://www.clandestino.at/Meldungen.htm, 14. 6. 2002 | |||||